Satzung

SATZUNG der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V.

Nach den Richtlinien des Landes-Sport-Bundes

Stand 09/2020

§1 Allgemeine Bestimmungen

a) Der Verein wurde am 03. August 1895 in Seligenstadt gegründet.

b) Der Verein hat seinen Sitz in Seligenstadt. Das Vereinshaus sowie das dazugehörende Grundstück befindet sich in Seligenstadt, Grabenstraße 48, Flur 1, Flurstück 410/10 – 11.

c) Der Verein ist beim Amtsgericht Offenbach im Vereinsregister Nr. 4238 eingetragen.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Sports, der Kultur und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege des Musikwesens und des Fastnachtsbrauchtums verwirklicht.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Die Mitglieder der Abteilungen und Organe arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Grundsätze für die Tätigkeit

a) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

b) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.

c) Der Verein will durch seine Tätigkeit der Gesundheit, der Erholung der Mitglieder dienen. Der Verein bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit.

d) Die Satzung muss die auf dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit beruhende Freizügigkeit bei der Aufnahme gewährleisten. Den Mitgliedern ist es freigestellt, sich den Abteilungen ihrer Wahl anzuschließen.

§4 Aufgaben

Der Verein fördert und unterstützt seine Abteilungen in fachlichen und überfachlichen Fragen.

Die Aufgabengebiete sind insbesondere:

  • Förderung und Pflege der Jugendarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit in Sport und Kultur
  • Förderung des Sportstättenbaus und der Beschaffung von Sportgeräten
  • Sportärztliche Betreuung
  • Versicherungsschutz
  • Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Übungsleitern, soweit sie nicht von anderer Seite (Land, Bund u.a.) erfolgt
  • Ehrung von Personen, die sich in den Aufgaben und Tätigkeitsbereichen des Vereins verdient gemacht haben.

§5 Farben und Vereinszeichen

a) Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.

b) Das Vereinszeichen ist der rote, dreizeilige Schriftzug „TGS“, darunter „Seligenstadt“, wiederum darunter „1895 e.V.“, welcher zwischen den Zeilen jeweils durch einen Balken getrennt ist.

c) Dieses Wappen kann für besondere Anlässe mit dem Wappen der Stadt Seligenstadt (nach Genehmigung des Magistrates der Stadt Seligenstadt) verbunden werden.

 

§6 Zuständigkeit und Rechtsgrundlage

a) Der Verein regelt in seinen Geschäftsbereichen durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe den geschäftlichen Ablauf.

b) Bestandteil der Satzung sind insbesondere folgende Ordnungen: 1. Geschäftsordnung, 2. Verwaltungsordnung des Verwaltungsrates, 3. Finanzordnung (Haushaltsplan), 4. Beitragsordnung, 5. Rechtsordnung des Ältestenrates, 6. Jugendordnung, 7. Ehrungsordnung.

c) Diese Ordnungen sowie ergänzende Entscheidungen der Organe sind für alle Abteilungen und deren Mitglieder bindend.

d) Die Abteilungen sind rechtlich und finanziell durch die Satzung an den Verein gebunden. Die fachliche Durchführung in den Abteilungen ist von der Abteilungsleitung zu regeln.

§7 Mitglied in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes sowie des Landessportbundes. Seine Abteilungen können zugleich aber auch Mitglied der Fachverbände sein. Insoweit gelten für diese Abteilungen auch Satzungen der Fachverbände. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen.

§8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Mitgliedschaft

Die Mitglieder unterscheiden sich in

  • Aktive Mitglieder in den Sport- und Kulturabteilungen,
  • passive Mitglieder,

 

§10 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Die Eintrittserklärung ist spätestens nach 3 Schnupperstunden bei der Geschäftsstelle abzugeben. Sie kann – sofern vorgesehen - auch in digitaler Form über das Internet ausgefüllt und übersendet werden.

b) Nach Aufnahme in eine Abteilung des Vereins ist das Mitglied unter Berücksichtigung der Beitragsordnung berechtigt, in anderen Abteilungen des Vereins mitzuwirken.

c) Alle Mitglieder der Abteilungen haben gleiche Rechte.

d) Die Satzung und eine Liste der Vorstandsmitglieder steht jedem Mitglied zur Verfügung. Sie kann im Internet unter der TGS-Homepage eingesehen oder über die Geschäftsstelle angefordert werden.

§11 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

b) Eine Austrittserklärung ist nur mit einer Frist von ¼ Jahr zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres möglich und zwar schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand.

c) Der Ausschluss kann wegen Vereinsschädigung durch den Gesamtvorstand mit vorheriger Prüfung durch den Ältestenrat beschlossen werden.

d) Wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins kann von den Abteilungsleitungen ein Ausschlussverfahren beim Ältestenrat eingeleitet werden. Der Ältestenrat leitet nach Prüfung der Vorgänge das Ausschlussverfahren ein.

§12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind Träger des Vereins. Daraus ergibt sich das Recht, die gemeinsamen Interessen nach außen zu vertreten, die durch den Verein geschaffenen Einrichtungen unter den gemeinsam festgelegten Bedingungen zu benutzen, den Einsatz der Mittel zum Wohle aller zu verlangen.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig, mindestens ¼-jährlich zu zahlen.

c) Die Beiträge sind in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§13 Haushalt und Finanzen

a) Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

b) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Sports und der Kultur zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten. Näheres bestimmt die Finanzordnung.

c) Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Rechnungsprüfungen haben vor der Generalversammlung stattzufinden. Die Prüfer müssen der Generalversammlung Bericht erstatten. Näheres bestimmt die Finanzordnung.

§14 Organe und die Wahl ihrer Mitglieder

a) Die Organe sind – die Generalversammlung – der Geschäftsführende Vorstand – der Verwaltungsrat – der Gesamtvorstand – der Ältestenrat

b) Der Geschäftsführende Vorstand sollte mindestens aus den nachfolgenden Positionen bestehen:

1. Einer/einem Vorstandsvorsitzenden

2. Einer/einem stellvertretender/n Vorstandsvorsitzenden

3. Einem Vorstand Finanzen

4. Einem Vorstand Schriftführung

Darüber hinaus können bis zu 7 weitere Vorstandsmitglieder berufen werden.

c) Der Verwaltungsrat setzt sich, wie in der Verwaltungsordnung des Verwaltungsrates festgelegt, zusammen.

d) dem Gesamtvorstand gehören folgende Mitglieder an:

- alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

- alle Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen

- die 1. und 2. Vorsitzenden des Ältestenrates

- die 1. und 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates

- der/die Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses und sein Stellvertreter

- ein/e Vertreter/in Kursangebote an.

e) Der Ältestenrat besteht aus dessen 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in und zwei Beisitzern. Der Ältestenrat kann bei Bedarf erweitert werden. Die Mitglieder des Ältestenrates sollen Mitglieder mit Erfahrung auf sportlichem und kulturellem Gebiet sein. Es können je nach Bedarf zu den Beratungen noch Ehrenmitglieder geladen werden.

f) Für die Wahl des Vorstandes, Verwaltungsrates und Ältestenrates sind von den Mitgliedern Vorschläge zu machen. Die Wahlvorschläge sind dem Wahlausschuss einzureichen.

g) Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Ältestenrat, den Verwaltungsrat und den Geschäftsführenden Vorstand können jedoch nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung unwiderruflich vorliegt.

h) Wahlen können durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit verlangt geheime Abstimmung.

Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die zum Stichtag das 14. Lebensjahr vollendet haben.

i) Die Organe sind im Zweijahresturnus so zu wählen, dass in einem Jahr der Geschäftsführende Vorstand, im nächsten Jahr der übrige Gesamtvorstand gewählt wird.

j) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

k) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus einem Organ aus, kann für den Rest der Wahlzeit durch Beschluss des Organs ein Ersatzmann berufen werden. Dies gilt analog für unbesetzte Positionen in den Organen.

§15 Aufgaben der Organe

a) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands nach §14 b).

Mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

b) Der Verwaltungsrat überwacht das Finanzwesen des Vereins.

c) Der Geschäftsführende Vorstand ist für den gesamten Geschäftsbereich verantwortlich.

d) Rechtsverbindliche Erklärungen können nur von zwei der zuvor näher bezeichneten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands abgegeben werden.

Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich (z.B. auch Fax oder E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Das Umlaufverfahren kann von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden. Im Umlaufverfahren können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.

e) Der Geschäftsführende Vorstand erstattet möglichst vierteljährlich dem Gesamtvorstand einen Bericht über die geschäftliche Lage.

f) Der Ältestenrat und die Abteilungsausschüsse unterrichten den Geschäftsführenden Vorstand alle 4 Wochen von der Tätigkeit in den Abteilungen, ebenfalls erfolgt möglichst vierteljährlich ein Bericht an den Gesamtvorstand.

§16 Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Ihr obliegt:

- Wahl der Vereinsorgane gemäß §14

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Festlegung der Ordnungen,

- Entlastung des Vorstandes nach einem abgeschlossenen Geschäftsjahr,

- Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens lt. Satzung.

§17

Die in der Generalversammlung oder in einer sonstigen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend. Die Mitglieder, insbesondere die von der Generalversammlung gewählten oder bestätigten Vorstandsmitglieder, sind verpflichtet, den übernommenen Aufgaben gerecht zu werden.

§18

Es wird den Mitgliedern, insbesondere den Vorstandsmitgliedern, zur Pflicht gemacht, von Verhandlungen in Versammlungen und Vorstandssitzungen, die sich auf Personen und den Geschäftsbereich beziehen, strengstens Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für die Weitergabe an die Presse, soweit es sich um Dinge handelt, die zur Veröffentlichung nicht oder noch nicht geeignet sind.

§19 Vereinshaftung (Haftpflicht)

Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Sport- oder Kulturbetrieb des Vereins entstehende körperliche oder sachliche Schäden. Das Gleiche gilt für den Wirtschafts-Betrieb und die sonstigen vereinseigenen sowie angemietete Räume. Ebenso haftet der Verein nicht für abhanden gekommene Sachen wie Wertgegenstände, Geld oder Kleidungsstücke, sei dies in den konzessionierten Räumen, der Turnhalle mit Nebenräumen oder dem vereinseigenen Gebäude oder Gelände. Gleiches gilt auch für sonstige, angemietete Räumlichkeiten. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Vereinseigentum - oder dem Verein zur Nutzung überlassenem Fremdeigentum – oder Handlungen, die dazu führen, kann von dem betreffenden Mitglied oder auch von Gästen Schadenersatz verlangt werden. 

§20 Versicherung aller Aktiven

Alle Aktiven der Sport- und Kulturabteilungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bei einer Versicherung gegen Unfälle im Sinne des Landessportbundes zu versichern.

Ebenfalls ist für die Fahrten zu den Veranstaltungen beim Landessportbund eine Fahrzeugversicherung abzuschließen.

§21 Mitglieder-Verpflichtung

Jedes Mitglied soll sich verpflichtet fühlen, sich an den Vereinstätigkeiten zu beteiligen, zur Erreichung der Vereinszwecke beizutragen und alles zu unterlassen, was sich nach innen oder außen nachteilig für den Verein auswirken könnte.

§22 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik "Datenschutzordnung" für alle Mitglieder verbindlich.

§23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss zweier kurzfristig aufeinander folgender Generalversammlungen erfolgen. In den ordnungsgemäß und fristgerecht einberufenen Generalversammlungen müssen jeweils 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins stimmen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Seligenstadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Pflege und Förderung des Sports, der Kultur und des traditionellen Brauchtums zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§24 Schlussbestimmung

Die Satzung kann durch Beschluss einer Generalversammlung geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Änderungs- oder Aufhebungsanträge können sowohl von dem Vorstand als auch von den Mitgliedern eingebracht werden. Anträge der Mitglieder sind über den Vorstand einzureichen.

Die Mitglieder verzichten ausdrücklich auf gerichtliche Hilfe.

§25 Rechtskraft der Satzung

Diese Satzung wurde vom Geschäftsführenden Vorstand und dem Verwaltungsrat beraten und der Generalversammlung vorgelegt, die Beschlussfassung erfolgte in der ordentlichen Generalversammlung am 28. Juni 2019.

Die Satzung erlangt mit Eintrag in das Vereinsregister vollständige Rechtskraft und gilt bis dahin ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung als schwebend wirksam.

 

Geschäftsordnung

§1 Gültigkeitsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V.

Das sind:

- die Generalversammlung

- der Geschäftsführende Vorstand

- der Gesamtvorstand

- alle Ausschüsse

§2 Einladungen, Leitung und Teilnehmerkreis

a) Zu Sitzungen oder Versammlungen ist durch den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende oder dessen Vertreter schriftlich, mit einer Frist von mindestens 1 Woche, einzuladen.

b) Der Termin der Generalversammlung ist 2 Wochen vorher durch eine Anzeige in der Presse und 1 Woche vorher noch einmal im Vereinskalender bekannt zu geben.

c) Die Tagesordnungen sind den Mitgliedern rechtzeitig vor den Sitzungen bekannt zu geben. Im Ausnahmefall können diese auch vor Beginn der Sitzungen bekannt gegeben werden.

d) Sitzungen oder Versammlungen sind durch den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in zu leiten.

e) An den Sitzungen und Versammlungen können grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, soweit nicht anders beschlossen.

f) Zu Sitzungen des Vorstandes sowie der Ausschüsse können weitere Vereinsmitglieder eingeladen werden.

§3 Beschlussfähigkeit

a) Die Organe, außer der Generalversammlung, sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

b) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder durch den Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin festzustellen.

§4 Tagesordnung

Die Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.

§5 Anträge und Abstimmungen

a) Anträge können nur durch Mitglieder der Organe gestellt werden.

b) Anträge sind schriftlich und so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Sie sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Tagesordnung aufzunehmen.

c) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

d) Anträge auf Verbesserung eines bereits gestellten Antrages können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.

e) Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

f) Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit gestellt werden. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen. Nach dem Antrag ist zunächst die Rednerliste zu verlesen. Im Anschluss hieran kann ein Redner für und einer gegen den Antrag sprechen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte abgeschlossen.

g) Abstimmungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Handaufheben oder mit Stimmkarte vorgenommen. In den Fällen, in denen das Abstimmungsergebnis nicht klar ersichtlich ist, muss schriftlich abgestimmt werden.

h) Es ist schriftlich abzustimmen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten dies verlangt.

i) Für die schriftliche Abstimmung sind besondere Stimmzettel zu verwenden.

j) Für die Stimmenzählung und Kontrolle ist erforderlichenfalls eine Kommission mit mindestens 3 Mitgliedern zu bilden.

 

§6 Worterteilung

a) Bei allen Sitzungen und Versammlungen ist eine Rednerliste zu führen.

b) Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.

c) Die Vorstandsvorsitzenden können außer der Reihe das Wort ergreifen.

d) Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind zur Sache zu rufen.

e) Redner, die sich ungebührend verhalten und den Anstand verletzen, sind zur Ordnung zu rufen. Verstößt ein Redner weiterhin gegen die Ordnung oder spricht er nicht zur Sache, so ist er zu verwarnen. Danach ist ihm bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für den zur Beratung anstehenden Punkt der Tagesordnung das Wort zu entziehen.

f) Bei groben Verstößen und Störungen kann beschlossen werden, den oder die Schuldigen von der Sitzung oder der Versammlung auszuschließen.

g) Berechtigte Hinweise oder Anträge zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste gestattet.

h) Die Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.

§7 Niederschrift

a) Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist durch den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Ist der/die Schriftführer/in nicht bestellt, so ist zu Beginn der Sitzung oder Versammlung ein/e Schriftführer/in zu nominieren

b) Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenauszählung zugrunde liegt, ist das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

c) Eine Ausfertigung der Niederschrift der letzten Sitzung der Organe ist zu Beginn der jeweils neuen Sitzung zu verlesen.

d) Die Niederschriften sind gesichert aufzubewahren.

 

Verwaltungsordnung des Verwaltungsrates

§1 Tätigkeit

Der Verwaltungsrat überwacht das Finanzwesen des Vereins.

§2 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

- Ein/e Vorsitzende/r

- ein/e Stellvertreter/in

- ein Mitglied des Ältestenrates

- sowie weitere Beisitzer, darunter möglichst ein/e Jurist/in, ein/e Bankkaufmann/-frau, ein/e Wirtschaftsfachmann/-frau, ein/e Steuerfachmann/-frau, ein/e Baufachmann/-frau

§3

Der Vorstand Finanzen des Vereins unterrichten 1/4-jährlich den/die Vorsitzende/n des Verwaltungsrates oder seinen/ihre Stellvertreter/in über die Finanzlage und außerordentlich über besondere Geschäftsvorgänge, die nicht Bestandteil des Haushaltsplans sind.

§4

Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein/ihre Vertreter/in kann je nach Bedarfsfall zu einer Sitzung des Verwaltungsrates einladen. Ebenso kann durch den Geschäftsführenden Vorstand zur Sitzung eingeladen werden. Die Einladung muss den Mitgliedern 1 Woche zuvor zugegangen sein.

§5

Der nach §13 Absatz a der Satzung erstellte Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat genehmigt.

§6

Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen sowie geschäftlichen Geschehnisse des Vereins.

§7

Alle Tätigkeiten des Verwaltungsrates werden ehrenamtlich ausgeführt.

§8

Alle Beschlüsse sowie Verhandlungen werden durch Protokolle festgehalten. Ein Durchschlag geht jeweils an den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Verwaltungsrates. Der Geschäftsführende Vorstand erhält davon eine Kopie.

§9

Der Verwaltungsrat handelt im Sinne der Satzung des Vereins zum Wohle der Jugendarbeit und des Breitensportes sowie der Kulturarbeit des Vereins.

 

Finanzordnung (Haushaltsplan)

§1 Haushaltsplan

Der nach § 13 der Satzung vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr aufgestellte und vom Verwaltungsrat genehmigte Haushaltsplan ist die Grundlage für alle finanziellen Maßnahmen des Vereins.

§2 Aufgaben des Vorstand Finanzen

Der Vorstand Finanzen ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich, hierzu gehören insbesondere die Erstellung und Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplans, die Kontrolle der Buch- und Kassenführung, sowie die Erstellung eines Jahresabschlusses. Der Vorstand Finanzen hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie über alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

Aufgaben können an geeignete Personen oder Institute delegiert werden.

§3 Finanzverwaltung

a) Jede Einnahme und Ausgabe muss belegt sein. Jede Ausgabe muss auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Bei Beträgen über EUR 2.000,00 muss einer der Vorsitzenden mit unterzeichnen.

b) Über die Bankkonten sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes einzeln verfügungsberechtigt.

Zur Übertragung von Aufgaben kann einzelnen Personen nach Vorstandsbeschluss ebenfalls Zugriff auf die Konten übertragen werden. 

c) Die Kassengeschäfte werden vom Vorstand Finanzen und vom Verein beauftragten Personen geführt.

§4 Rechnungsprüfung

Die Generalversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer/innen. Zeit und Umfang der Prüfung wird mit dem Vorstand Finanzen vereinbart. Die Prüfung erstreckt sich auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes.

Der Generalversammlung ist zur Jahreshauptversammlung von einem der Prüfer/innen ein Bericht zu geben.

 

§5 Einnahmen

Der Turngesellschaft stehen als Einnahmen zur Verfügung:

- Beiträge der Mitglieder

- Zuschüsse von öffentlicher Hand

- Miete von Haus und Halle

- Zuschüsse für Veranstaltungen.

§6 Verwendung

Die Einnahmen sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

- Aus- und Fortbildungslehrgänge

- Bezahlung der Übungsleiter/innen

- Für die Jugendarbeit

- Anschaffung und Unterhaltung der Geräte

- Unterhaltung der Turnhalle und der dazu gehörenden Räume

- Verwaltungskosten, Werbung und Versicherung

- Zinsen und Abtrag des Darlehens

§7 Erstattung von Auslagen

Aktive Sportler und Musiker sowie deren offizielle Begleiter erhalten gemäß besonderem Vorstandsbeschluss Zuschüsse zu Fahrtkosten und sonstigen Kosten. Bei Benutzung des eigenen Wagens kann eine km-Vergütung gezahlt werden. Mit dieser sind alle Ansprüche des Kfz-Halters abgegolten.

Sonstige Vergütungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

 

§8 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können Vereins-Ämter, auch Vereinsorgan-Ämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.

 

Beitragsordnung

§1

Zur Aufrechterhaltung des sportlichen und kulturellen Lebens und zur Bestreitung der notwendigen Verwaltungsausgaben wird ein Beitrag erhoben. Darüber hinaus kann der Verein eine Aufnahmegebühr verlangen. Die Höhe der monatlichen Beiträge und der Aufnahmegebühr kann jederzeit geändert werden. Die Beiträge und die Aufnahmegebühr orientieren sich an den finanziellen Erfordernissen des Vereins in Verbindung mit der Entwicklung der Lebenshaltungsindexes.

§2

Die Höhe des monatlichen Beitrages und der Aufnahmegebühr sind im Aushang ersichtlich.

§3

Der Beitrag und die Aufnahmegebühr sind eine Bringschuld.

§4

Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen oder den Beitrag bzw. die Aufnahmegebühr per Dauerauftrag zu zahlen.

§5

Besteht keine Bankverbindung, so sind der Beitrag bzw. die Aufnahmegebühr in der Geschäftsstelle zu entrichten.

§6

Die gewünschte Zahlungsweise der Beiträge ist bereits mit der Eintrittserklärung abzugeben. Die Aufnahmegebühr wird einmalig erhoben und ist in einer Summe zu zahlen.

§7

Die Mitglieder, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres die Beiträge nicht gezahlt haben, werden kostenpflichtig gemahnt.

 

Rechtsordnung des Ältestenrates

§1

Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist im Rahmen seiner Zuständigkeit der Ältestenrat zu verständigen.

§2

Der Ältestenrat ist die Rechtsstelle des Vereins. Es wirkt als Schiedsgericht und ist für folgende Maßnahmen zuständig:

- für alle Streitfragen, die sich von den Abteilungen, deren Ausschüssen sowie den Mitgliedern ergeben,

- bei Verstößen gegen Satzungen und die Ordnungen,

- bei Handlungen, die dem Verein, seinen Abteilungen oder seinen Mitgliedern Schaden zugeführt haben,

- der Ältestenrat ist nicht zuständig für Streitigkeiten, die sich aus dem Wettkampf oder Spielverkehr ergeben.

§3

Das Schiedsgericht (der Ältestenrat) setzt sich zusammen aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer/in. Im Falle einer Verhinderung von einem der drei Ältestenratsmitgliedern muss ein weiteres Ältestenratsmitglied die Vertretung übernehmen. Der Vorsitz soll jeweils vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden geführt werden. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und eine Kopie an den Geschäftsführenden Vorstand weiterzugeben.

§4

Das Schiedsgericht wird auf schriftlichen oder mündlichen Antrag tätig. Reichen nach Darlegung des Sachverhaltes die Gründe nicht aus, wird das Verfahren eingestellt.

Der/Die Vorsitzende hat die Aufgabe, eine gütliche Beilegung des Streites durch Verhandlungen mit den streitenden Parteien zu versuchen. Wegen Vorfällen, die dem Antragsteller länger als vier Wochen bekannt sind, ist die Anrufung des Schiedsgerichtes (Ältestenrat) nicht mehr möglich.

§5

Ergibt sich nach Meinung des Ältestenrates ein Verfahren, sind beide Parteien vier Tage zuvor zu verständigen. Die Parteien können ihre Meinung schriftlich einreichen.

§6

Der Sachverhalt wird in mündlicher Verhandlung erörtert. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn die am Streit beteiligten Parteien auf mündliche Verhandlung verzichten.

§7

Das Schiedsgericht (Ältestenrat) kann zu dem Sachverhalt Zeugen vernehmen. Zu diesen Zeugenvernehmungen sind die Parteien zu laden.

§8

Als Strafen können ausgesprochen:

- Warnung

- Verweis

- Aberkennung auf Ausübung eines Ehrenamtes

- Ausschluss aus dem Verein.

Bei dreimaliger Verwarnung oder zweimaligem Verweis steht ebenfalls Ausschluss an.

§9

Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind mit schriftlicher Begründung den Parteien zuzustellen. Eine Ausfertigung der Entscheidung erhält der Geschäftsführende Vorstand.

§ 10

Das Verfahren vom Schiedsgericht ist im Übrigen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führen. Das Schiedsgericht (Ältestenrat) handelt im Sinne der Satzung.

 

Jugendordnung

§1

a) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V., einschließlich ihrer gewählten Vertreter.

b) Die Vereinsjugend ist in so genannten Jugendgruppen entsprechend ihrer Abteilungszugehörigkeit gegliedert.

§2

Die Jugendgruppen der Abteilungen wählen ihre Jugendvertreter/innen in den Jugendausschuss.

§3

Der Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

a) ein Vereinsjugendleiter

b) eine Vereinsjugendleiterin (vertreten sich gegenseitig)

c) ein/e Schriftführer/in

d) ein/e Kassenwart/in

e) ein/e Pressewart/in für die Jugendarbeit

f) zwei Jugendvertreter für jede Abteilung, in der Kinder und Jugendliche aktiv sind.

§4

a) Der Vorstand des Jugendausschusses setzt sich aus den unter § 3 a – e genannten Personen zusammen.

b) Der Vorstand des Jugendausschusses wird von der Vollversammlung der Vereinsjugend gewählt.

§5

a) Der Jugendausschuss bemüht sich um Formen für eine jugendgerecht gestaltete Freizeit.

b) Er soll auf sportlicher und kultureller Ebene die Vereinsarbeit fördern und die Kinder und Jugendlichen auf gesellschaftlichem Gebiet zusammenführen.

c) Der Vereinsjugendleiter und die Vereinsjugendleiterin vertreten die Vereinsjugend bei Tagungen des Stadtjugendrings, bei Kreis- und Landesjugendtagungen und bei Gesamtvorstandssitzungen der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V.

d) Die Vertretung bei Jugendorganisationen der einzelnen Fachverbände wird von den Jugendvertretern der jeweiligen Abteilungen wahrgenommen.

§6

a) Es sollten vierteljährlich eine Jugendausschusssitzung und zweimonatlich eine Sitzung des Jugendausschussvorstandes stattfinden.

b) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand erfolgt in den Gesamtvorstandssitzungen der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V.

§7

Die Vollversammlung der Vereinsjugend sollte mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

§8

a) Alle Schüler und Jugendliche bis zum 23. Lebensjahr können an den Vollversammlungen teilnehmen.

b) Alle Schüler und Jugendliche vom 10. bis zum 23. Lebensjahr haben Wahlrecht.

c) Alle Schüler und Jugendliche vom 14. bis zum 23. Lebensjahr sind wählbar.

§9

Nur eine Vollversammlung der Vereinsjugend kann diese Jugendordnung ändern.

Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

Ehrungsordnung

§1

Die Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V. verleiht für Vereinszugehörigkeit sowie für besondere Verdienste Ehrennadeln, Ehrenplaketten und Ehrenbriefe.

§2

In der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V. sind folgende Ehrungen vorgesehen:

- Ehrennadel in Silber für 25-jährige Vereinszugehörigkeit,

- Ehrennadel in Silber für besondere Verdienste,

- Ehrennadel in Gold für 40-jährige Vereinszugehörigkeit (mit der Zahl 40),

- Ehrennadel in Gold für 50-jährige Vereinszugehörigkeit,

- Ehrennadel in Gold für besondere Verdienste,

- Ehrennadel in Gold für 60-jährige Vereinszugehörigkeit (mit der Zahl 60),

- Ab 60 Jahre Vereinszugehörigkeit erfolgen Ehrungen in 5-Jahres-Schritten,

- Überreichung des Vereins-Ehrenbriefes mit Ernennung zum Ehrenmitglied und der Berechtigung zum freien Eintritt zu allen Veranstaltungen der Turngesellschaft Seligenstadt 1895 e.V.,

- Verleihung des Ferdinand Schreiner TGS Gedächtnisorden für herausragende Verdienste

§3

Auf Antrag des Ältestenrates oder einer Abteilung kann die silberne oder goldene Ehrennadel für besondere Verdienste schon vor der Zeit der 25- oder 50-jährigen Zugehörigkeit überreicht werden.

§4

In besonderen Fällen kann der Vorstand oder der Ältestenrat veranlassen, dass für sportliche oder musikalische Leistungen eine Ehrenplakette überreicht wird.

§5

Aus freundschaftlichem Anlass kann, auf Antrag einer Abteilung, an Mitgliedern

befreundeter Vereine die Plakette "vier F" in Bronze, Silber oder Gold überreicht werden.

§6

Ehrenbriefe und Ehrenzeichen des Gaues, Landes oder Bundes sowie Ehrenbriefe und Ehrenzeichen anderer Sportverbände werden in besonderen Fällen, soweit

Voraussetzungen dafür gegeben sind, durch den Vorstand beantragt.

§7

Aufgrund besonderer Verdienste kann der/die Präsident/in zum /zur Ehrenpräsident/in oder die Vorsitzenden zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.