SATZUNG
STAND JULI 2024
§1 Allgemeine Bestimmungen
a) Der Verein wurde am 03. August 1895 in Seligenstadt gegründet.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Seligenstadt. Das Vereinshaus sowie das dazugehörende Grundstück befindet sich in Seligenstadt,
Grabenstraße 48, Flur 1, Flurstück 410/10 – 11.
c) Der Verein ist beim Amtsgericht Offenbach im Vereinsregister Nr. 4238 eingetragen.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Sports, der Kultur und des traditionellen Brauchtums. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege des Musikwesens und
des Fastnachtsbrauchtums verwirklicht.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
d) Die Mitglieder der Abteilungen und Organe arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Grundsätze für die Tätigkeit
a) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
b) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
c) Der Verein will durch seine Tätigkeit der Gesundheit, der Erholung der Mitglieder dienen. Der Verein bemüht sich insbesondere um eine
sinnvolle Gestaltung der Freizeit.
d) Die Satzung muss die auf dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit beruhende Freizügigkeit bei der Aufnahme gewährleisten. Den
Mitgliedern ist es freigestellt, sich den Abteilungen ihrer Wahl anzuschließen.
e) Der Verein trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt auf das Schärfste jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt
Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden. Einzelheiten hierzu sind im “Präventions- und
Interventionskonzept für Kinder und Jugendliche der TGS Seligenstadt 1895 e.V.” zum Kinderschutz geregelt.
§4 Aufgaben
Der Verein fördert und unterstützt seine Abteilungen in fachlichen und überfachlichen Fragen.
Die Aufgabengebiete sind insbesondere:
· Förderung und Pflege der Jugendarbeit
· Öffentlichkeitsarbeit in Sport und Kultur
· Förderung des Sportstättenbaus und der Beschaffung von Sportgeräten
· Sportärztliche Betreuung
· Versicherungsschutz
· Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Übungsleitern, soweit sie nicht von anderer Seite (Land, Bund u.a.) erfolgt
· Ehrung von Personen, die sich in den Aufgaben und Tätigkeitsbereichen des Vereins verdient gemacht haben.
§5 Farben und Vereinszeichen
a) Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.
b) Das Vereinszeichen ist der rote, dreizeilige Schriftzug „TGS“, darunter „Seligenstadt“, wiederum darunter „1895 e.V.“, welcher zwischen
den Zeilen jeweils durch einen Balken getrennt ist.
c) Dieses Wappen kann für besondere Anlässe mit dem Wappen der Stadt Seligenstadt (nach Genehmigung des Magistrates der Stadt
Seligenstadt) verbunden werden.
§6 Zuständigkeit und Rechtsgrundlage
a) Der Verein regelt in seinen Geschäftsbereichen durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe den geschäftlichen Ablauf.
b) Bestandteil der Satzung sind insbesondere folgende Ordnungen:
1. Geschäftsordnung,
2. Verwaltungsordnung des Verwaltungsrates,
3. Finanzordnung (Haushaltsplan),
4. Beitragsordnung,
5. Rechtsordnung des Ältestenrates,
6. Jugendordnung,
7. Ehrungsordnung.
c) Diese Ordnungen sowie ergänzende Entscheidungen der Organe sind für alle Abteilungen und deren Mitglieder bindend.
d) Die Abteilungen sind rechtlich und finanziell durch die Satzung an den Verein gebunden. Die fachliche Durchführung in den Abteilungen
ist von der Abteilungsleitung zu regeln.
§7 Mitglied in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes sowie des Landessportbundes. Seine Abteilungen können zugleich aber auch Mitglied der Fachverbände sein. Insoweit gelten für diese Abteilungen auch Satzungen der Fachverbände. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen.
§8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Mitgliedschaft
Die Mitglieder unterscheiden sich in
- aktive Mitglieder in den Sport
- und Kulturabteilungen,
- passive Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
§10 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Die Eintrittserklärung ist spätestens nach 3 Schnupperstunden bei der Geschäftsstelle abzugeben. Sie kann – sofern vorgesehen -
auch in digitaler Form über das Internet ausgefüllt und übersendet werden.
b) Nach Aufnahme in eine Abteilung des Vereins ist das Mitglied unter Berücksichtigung der Beitragsordnung berechtigt, in anderen
Abteilungen des Vereins mitzuwirken.
c) Alle Mitglieder der Abteilungen haben gleiche Rechte.
d) Die Satzung und eine Liste der Vorstandsmitglieder stehen jedem Mitglied zur Verfügung. Sie kann im Internet unter der TGS-
Homepage eingesehen oder über die Geschäftsstelle angefordert werden.
§11 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
b) Eine Austrittserklärung ist nur mit einer Frist von ¼ Jahr zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres möglich und zwar schriftlich an den
Geschäftsführenden Vorstand.
c) Der Ausschluss kann wegen Vereinsschädigung durch den Gesamtvorstand mit vorheriger Prüfung durch den Ältestenrat beschlossen
werden.
d) Wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins kann von den Abteilungsleitungen ein
Ausschlussverfahren beim Ältestenrat eingeleitet werden. Der Ältestenrat leitet nach Prüfung der Vorgänge das Ausschlussverfahren
ein.
§12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind Träger des Vereins. Daraus ergibt sich das Recht, die gemeinsamen Interessen nach außen zu vertreten, die durch
den Verein geschaffenen Einrichtungen unter den gemeinsam festgelegten Bedingungen zu benutzen, den Einsatz der Mittel zum
Wohle aller zu verlangen.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig, mindestens ¼-jährlich zu zahlen.
c) Die Beiträge sind in einer Beitragsordnung festgelegt.
§13 Haushalt und Finanzen
a) Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
b) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Sports und der Kultur zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten. Näheres bestimmt die Finanzordnung.
c) Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Rechnungsprüfungen haben vor der Generalversammlung stattzufinden. Die Prüfer müssen der Generalversammlung Bericht erstatten. Näheres bestimmt die Finanzordnung.
§14 Organe und die Wahl ihrer Mitglieder
a) Die Organe sind
- die Generalversammlung
- der Geschäftsführende Vorstand
- der Verwaltungsrat
- der Gesamtvorstand
- der Ältestenrat
b) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorstandsvorsitzenden sowie maximal 6 weiteren, gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern. Er kann sich deine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
c) Der Verwaltungsrat setzt sich, wie in der Verwaltungsordnung des Verwaltungsrates festgelegt, zusammen.
d) dem Gesamtvorstand gehören folgende Mitglieder an:
- alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
- alle Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen
- die 1. und 2. Vorsitzenden des Ältestenrates
- die 1. und 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates
- der/die Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses und sein Stellvertreter
- ein/e Vertreter/in Kursangebote an.
e) Der Ältestenrat besteht aus dessen 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in und zwei Beisitzern. Der Ältestenrat kann bei
Bedarf erweitert werden. Die Mitglieder des Ältestenrates sollen Mitglieder mit Erfahrung auf sportlichem und kulturellem Gebiet sein.
Es können je nach Bedarf zu den Beratungen noch Ehrenmitglieder geladen werden.
f) Für die Wahl des Vorstandes, Verwaltungsrates und Ältestenrates sind von den Mitgliedern Vorschläge zu machen. Die Wahlvorschläge
sind dem Wahlausschuss einzureichen.
g) Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Ältestenrat, den Verwaltungsrat und den
Geschäftsführenden Vorstand können jedoch nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung unwiderruflich vorliegt.
h) Wahlen können durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit verlangt geheime Abstimmung.
Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die zum Stichtag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
i) Die Organe sind im Zweijahresturnus so zu wählen, dass in einem Jahr der Geschäftsführende Vorstand, im nächsten Jahr der übrige
Gesamtvorstand gewählt wird. Die Mitglieder der Organe bleiben so lange im Amt bis für die jeweilige Position ein neues
Vorstandsmitglied von der Generalversammlung gewählt wird.
j) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird
diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
k) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus einem Organ aus, kann für den Rest der Wahlzeit durch Beschluss des Organs ein
Ersatzmann berufen werden. Dies gilt analog für unbesetzte Positionen in den Organen.
§15 Aufgaben der Organe
a) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands nach §14 b). Mindestens zwei
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
b) Der Verwaltungsrat überwacht das Finanzwesen des Vereins.
c) Der Geschäftsführende Vorstand ist für den gesamten Geschäftsbereich verantwortlich. Er entscheidet über die Einrichtung einer haupt-
oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und über die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als
Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen
dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss
einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
d) Rechtsverbindliche Erklärungen können nur von zwei der zuvor näher bezeichneten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
abgegeben werden. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich (z.B. auch Fax oder E-Mail) gefasst werden,
wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Das Umlaufverfahren kann von jedem Vorstandsmitglied
beantragt werden. Im Umlaufverfahren können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.
e) Der Geschäftsführende Vorstand erstattet möglichst vierteljährlich dem Gesamtvorstand einen Bericht über die geschäftliche Lage.
f) Der Ältestenrat und die Abteilungsausschüsse unterrichten den Geschäftsführenden Vorstand alle 4 Wochen von der Tätigkeit in den
Abteilungen, ebenfalls erfolgt möglichst vierteljährlich ein Bericht an den Gesamtvorstand.
§16 Generalversammlung
a) Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Ihr obliegt:
- Wahl der Vereinsorgane gemäß §14 und Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes nach einem abgeschlossenen Geschäftsjahr.
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Generalversammlung - für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Generalversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand
die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt. Die Generalversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung in
Textform einzuberufen. Der Fristablauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte
bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge
müssen den Mitgliedern nicht vor der Generalversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der
Generalversammlung genügt. Anträge zur Satzungsänderung, zur Abwahl des Vorstands oder Auflösung des Vereins, die nicht mit der
Einladung zugegangen sind, können erst in der darauffolgenden Generalversammlung beschlossen werden.
b) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von
einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Generalversammlung das Hausrecht aus. Sofern
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der
Generalversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter.
c) Die Generalversammlung ist nicht öffentlich.
d) Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen
sind nicht möglich.
e) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
f) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung.
g) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- Die Tagesordnung,
- Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt wurde oder nicht zugestimmt wurde,
- Die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§17 Online-Generalversammlung
a) Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Geschäftsführende Vorstand nach seinem
Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
b) Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor
der Generalversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten und Zugang und
Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Generalversammlung zu nutzen
und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden
Mitglieder während der Sitzung die satzungsmäßigen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von
Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder
Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der
Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss
den Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
§18
Es wird den Mitgliedern, insbesondere den Vorstandsmitgliedern, zur Pflicht gemacht, von Verhandlungen in Versammlungen und Vorstandssitzungen, die sich auf Personen und den Geschäftsbereich beziehen, strengstens Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für die Weitergabe an die Presse, soweit es sich um Dinge handelt, die zur Veröffentlichung nicht oder noch nicht geeignet sind.
§19 Vereinshaftung (Haftpflicht)
Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Sport- oder Kulturbetrieb des Vereins entstehende körperliche oder sachliche Schäden. Das Gleiche gilt für den Wirtschafts-Betrieb und die sonstigen vereinseigenen sowie angemietete Räume. Ebenso haftet der Verein nicht für abhanden gekommene Sachen wie Wertgegenstände, Geld oder Kleidungsstücke, sei dies in den konzessionierten Räumen, der Turnhalle mit Nebenräumen oder dem vereinseigenen Gebäude oder Gelände. Gleiches gilt auch für sonstige, angemietete Räumlichkeiten. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Vereinseigentum - oder dem Verein zur Nutzung überlassenem Fremdeigentum – oder Handlungen, die dazu führen, kann von dem betreffenden Mitglied oder auch von Gästen Schadenersatz verlangt werden.
§20 Versicherung aller Aktiven
Alle Aktiven der Sport- und Kulturabteilungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bei einer Versicherung gegen Unfälle im Sinne des Landessportbundes zu versichern.
Ebenfalls ist für die Fahrten zu den Veranstaltungen beim Landessportbund eine Fahrzeugversicherung abzuschließen.
§21 Mitglieder-Verpflichtung
Jedes Mitglied soll sich verpflichtet fühlen, sich an den Vereinstätigkeiten zu beteiligen, zur Erreichung der Vereinszwecke beizutragen und alles zu unterlassen, was sich nach innen oder außen nachteilig für den Verein auswirken könnte.
§22 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik "Datenschutzordnung" für alle Mitglieder verbindlich.
§23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss zweier kurzfristig aufeinander folgender Generalversammlungen erfolgen. In den ordnungsgemäß und fristgerecht einberufenen Generalversammlungen müssen jeweils 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins stimmen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Seligenstadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Pflege und Förderung des Sports, der Kultur und des traditionellen Brauchtums zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§24 Schlussbestimmung
Die Satzung kann durch Beschluss einer Generalversammlung geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Änderungs- oder Aufhebungsanträge können sowohl von dem Vorstand als auch von den Mitgliedern eingebracht werden. Anträge der Mitglieder sind über den Vorstand einzureichen.
Die Mitglieder verzichten ausdrücklich auf gerichtliche Hilfe.
§25 Rechtskraft der Satzung
Diese Satzung wurde vom Geschäftsführenden Vorstand und dem Verwaltungsrat beraten und der Generalversammlung vorgelegt, die Beschlussfassung erfolgte in der ordentlichen Generalversammlung am 09. September 2022.Die Satzung erlangt mit Eintrag in das Vereinsregister vollständige Rechtskraft und gilt bis dahin ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung als schwebend wirksam.
